„Unverzüglich“ reicht als Fristsetzung aus
Mit seiner Entscheidung vom 13. Juli 2016 stellte der BGH einmal mehr klar, dass es für die Fristsetzung zu einer Nacherfüllung keine Angabe eines konkreten Zeitraumes oder eines bestimmten Endtermins zur Nacherfüllung bedarf.
In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung gilt: Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist in den Grenzen des in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich. 1 BGB
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß , 1 genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. 1 BGB
Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es auch nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
Eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist ist stets als angemessen anzusehen, selbst wenn diese objektiv zu kurz ist.
Die Angabe einer objektiv zu kurz bemessenen Frist hindert nicht den Lauf einer angemessenen Frist. Eine zu kurz gesetzte Frist zur Nacherfüllung setzt eine angemessene Frist in Gang. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger zunächst eine angemessene Frist setzt, diese in einem späteren Nacherfüllungsverlangen verkürzt, aber erst nach Ablauf der angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört is.