Pflicht des Anwalts zur unverzüglichen Information über Mandatsablehnung
Den Rechtsanwalt treffen während und nach dem Mandat diverse Pflichten, die entweder aus dem Mandatsvertrag selbst oder aus den sonstigen zu beachtenden berufsrechtlichen Normen resultieren. Aber auch vor dem oder ohne ein Zustandekommen des Mandats treffen den Rechtsanwalt sogenannte vorvertragliche Pflichten, die insbesondere auf den Schutz des Mandanten und seiner Rechtspositionen abzielen.
Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang, dass der Mandant ein Recht hat, unverzüglich darüber informiert zu werden, wenn der Rechtsanwalt das Mandat nicht annimmt, § 44 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Anforderungen sind hoch.
Was steckt hinter dieser Regelung und wieso sind solch hohe Anforderungen an den Rechtsanwalt zu stellen?
Bei näherer Betrachtung wird deutlich, dass der Schutz des potentiellen Mandanten Vorrang genießt. Dieser muss schnellstmöglich Gewissheit darüber haben, ob „sein Fall“ von dem Rechtsanwalt betreut wird oder nicht. Denn wenn das nicht der Fall ist, muss der Mandant die Möglichkeit haben, anderweitig rechtliche Unterstützung zu suchen. Dies gilt umso mehr, wenn Eile geboten ist, weil ein schnelles Handeln des Anwalts, beispielsweise zur Wahrung von Verjährungs- bzw. Klagefristen oder wegen einstweiligen Verfügungsgründen erforderlich ist. Zögert der Anwalt in solchen Konstellationen mit der Mandatsablehnung, kann es sein, dass dem Mandanten hieraus ein Schaden entsteht.
Der Rechtsanwalt muss daher unverzüglich entscheiden, ob er das Mandat übernehmen möchte und darf an ihn herangetragene Mandatsanfragen nicht mehrere Tage unbeantwortet lassen. Aus diesem Grunde trifft den Rechtsanwalt auch die Pflicht, sein hierfür eingerichtetes Emailpostfach täglich zu kontrollieren und die Mandatsanfragen zu beantworten. Diese Aufgabe kann er natürlich auch an sein Büropersonal delegieren.
Verliert der potentielle Mandant durch eine verzögerte Beantwortung seiner Anfrage durch den Rechtsanwalt eine Rechtsposition, beispielsweise dadurch, dass sein Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist, kann ihm gegen den angefragten Anwalt ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten zustehen.